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      Stellvertretung
 
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      Aufgaben: 
 
1.)	Wo im BGB ist die Stellvertretung vor allem geregelt?  Wie lassen sich die Regelungen über die Gliederung im BGB hinaus einteilen? 
 
2.)	Wie ist die Vollmachtserteilung gem. § 167 Abs. 1 BGB rechtlich zu qualifizieren? 
 
3.)	Welche rechtliche Wirkung hat eine Kündigung, die ein Vertreter ohne Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen ausspricht? 
 
4.)	Unter welchen Voraussetzungen haftet ein Vertreter nach § 179 BGB gegenüber einem Dritten unmittelbar selbst? 
 
 
Lösungen: 
 
1.)	Die §§ 164 bis 166 Abs. 1 BGB beziehen sich auf alle Fälle der Stellvertretung.  Ergibt sich Vertretungsmacht insbesondere aus einer Vollmacht, finden zusätzlich die §§ 166 Abs. 2 bis 176 BGB Anwendung.  Die §§ 177 bis 180 BGB greifen, wenn dem Vertreter Vertretungsmacht fehlt. § 181 BGB gilt bei sog.  Insichgeschäften. 
 
2.)	Es handelt sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. 
 
3.)	Bei einseitigen Rechtsgeschäften wie der Kündigung sieht das Gesetz keinen Schwebezustand, sondern gem. § 180 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit vor. 
 
4.)	Nach Abs. 1 muss der Vertreter unter drei Voraussetzungen entweder selbst erfüllen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung leisten: Vertragsschluss, Fehlen der Vertretungsmacht und Verweigerung der Genehmigung des Vertrages.  Kannte der Vertreter das Fehlen der Vertretungsmacht nicht, muss er gem.  Abs. 2 nur einen verminderten Schadensersatz leisten.  Nach Abs. 3 entfällt eine Verpflichtung vollständig 
 
 
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